Statuten vom 21. Februar 1998
Art.1 Name und Sitz
Unter dem Namen Tauchgruppe Hallwilersee, nachstehend Klub genannt,
besteht
seit 1971 eine Körperschaft im Sinne von Art. 60 ff des ZGB.
Dieser kann sich in das Handelsregister eintragen lassen.
Der Sitz befindet sich am Domizil ihres Präsidenten, des Aktuars
oder des Clublokals.
Art.2 Zweck und Ziel
a) Der Klub bezweckt die Förderung des Tauchsportes und aller damit
zusammen hängenden Aktivitäten. Zu diesem Zweck kann er Tauchsportanlässe
und Kurse durchführen oder Dienstleistungen für Dritte erbringen.
b) Er ist Mitglied des Schweizerischen-Unterwasser-Sport-Verbandes (SUSV)
und anerkennt dessen Statuten.
Er kann sich Organisationen mit gleichen Interessen anschliessen.
c) Er kann zur Finanzierung seiner Aktivitäten Mitgliederbeiträge
erheben.
Art.3 Mitgliedschaft
Der Klub besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) Aktiv-Mitglieder (A-Mitglieder)
Natürliche Personen, die den Tauchsport aktiv betreiben und im
Besitze eines
gültigen Tauchbrevets sind und aktiv am Klubleben teilnehmen.
b) Aktiv-Mitglieder (B-Mitglieder)
Natürliche Personen, die sich durch ein Aufnahmegesuch um die Mitgliedschaft
bewerben, aktiv am Klubleben teilnehmen und sich mit den Statuten und
Vorschriften, sowie mit den allgemeinen Gepflogenheiten des Klubs bekannt
machen.
c) Passiv-Mitglieder
Natürliche und juristische Personen, welche die Bestrebungen und
Ziele des Klubs
gutheissen und unterstützen.
d) Ehrenmitglieder
Mitglieder die sich für die Belange des Klubs während Jahren
besonders verdient
gemacht haben, können von der GV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
e) Das Mitglied anerkennt die Statuten des Klubs.
Art.4 Mitgliederzahl - Beschränkung
Die Zahl der Aktiv-Mitglieder kann von der GV beschränkt werden,
damit das
Klubleben im bisherigen, kameradschaftlichen Rahmen erhalten bleibt.
Eine
Beschränkung der Mitgliederzahl erfolgt durch 2/3 Mehrheit durch
die GV.
Art.5 Aufnahmebedingungen
a) Aufnahmegesuche als A-Mitglied sind dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Alle Korrespondenz geht über den Präsidenten.
b) Neumitglieder gelten im ersten Jahr als B-Mitglieder. Sie können
anschliessend
die Aufnahme als A-Mitglied beantragen. Passiv-Mitglieder sind B-Mitgliedern
gleichgestellt.
c) Die GV entscheidet auf Antrag des Vorstandes über die Aufnahme
eines
B-Mitgliedes als A-Mitglied.
d) Wird die Aufnahme abgelehnt, wird dies dem Gesuchsteller schriftlich
mitgeteilt. Ein solcher Entscheid kann vor Gericht nicht angefochten
werden.
Art.6 Austritte und Ausschlüsse
a) Der Austritt aus dem Klub kann nach Erfüllen der Beitragspflicht
durch
schriftliche Mitteilung an den Vorstand auf Ende des Jahres erfolgen.
b) Mitglieder, die ihre Pflicht gegenüber dem Klub vernachlässigen,
gegen die
Statuten, Bestimmungen und Vorschriften verstossen oder deren Mitgliedschaft
aus anderen Gründen nicht mehr zugemutet werden kann, können
vom Vorstand
mit 2/3 Mehrheit provisorisch ausgeschlossen werden.
c) Das ausgeschlossene Mitglied wird vom Vorstand schriftlich verständigt,
und kann
zu Handen der nächsten GV dagegen schriftlich rekurrieren.
Der definitive Entscheid fällt in diesem Falle die GV. Ein solcher
Entscheid kann vor
Gericht nicht angefochten werden.
d) Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte und Pflichten
eines Mitgliedes.
Geschuldete Beiträge sind in jedem Falle zu entrichten.
Art. 7 Beitragspflicht der Mitglieder
a) Die Höhe des jährlichen Beitrages wird jeweils von der
GV festgesetzt.
b) Die Mitglieder sind verpflichtet den Jahresbeitrag innerhalb eines
Monats zu entrichten.
c) Mitglieder, die bis zur festgelegten Frist ihren Beitrag nicht beglichen
haben, verlieren
ihr Stimm- und Wahlrecht bis zu dessen Begleichung. Sie können
vom Vorstand bis zur
Begleichung des Beitrages ausgeschlossen werden.
d) Ehren- und Vorstandsmitglieder sind Beitrags frei.
Art. 8 Organisation
Die Organe des Klubs sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Rechnungsrevisoren
d) Die Arbeitsausschüsse
Art. 9 Die Generalversammlung
a) Die GV ist das oberste Organ.
b) Die ordentliche GV findet einmal jährlich im ersten Quartal
statt.
Das Datum wird durch den Vorstand festgelegt.
c) Ausserordentliche Generalversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes
oder
auf Antrag von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder statt.
d) Jede GV, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder,
ist beschlussfähig.
(Ausgenommen bei Auflösung des Klubs).
e) Die Einladung zur GV muss mindestens 14 Tage im voraus schriftlich
erfolgen und die
Traktandenliste enthalten.
f) Anträge zu Handen der GV können nur behandelt werden, wenn
sie dem Vorstand
mindestens 8 Tage vorher schriftlich eingereicht werden.
Über die Zulassung von Anträgen, die erst während der
GV eingereicht werden,
entscheidet diese selbst.
g) Jedes A-Mitglied hat eine Stimme, Vertretung ist unzulässig.
B- und Passivmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
h) Die Abstimmungen erfolgen, wenn nichts anderes verlangt wird, durch
offenes Handmehr.
Der Abstimmungsmodus wird vorgängig bekannt gegeben.
Art.10 In die Kompetenzen der GV fallen:
a) Wahl der Stimmenzähler
b) Abnahme des Protokolls der letzten GV
c) Abnahme des Jahresberichtes, sowie der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Vorstandes
f) Wahl der Revisoren
g) Festsetzung der Jahresbeiträge
h) Beschlussfassung über das Budget
i) Änderung der Statuten
Art.11 Beschlüsse der GV
Die Beschlüsse der GV sind für alle Mitglieder verbindlich.
Sie können nicht angefochten werden.
Art. 12 Der Vorstand
a) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Klubs.
Er setzt sich wie folgt zusammen:
Präsident
Vizepräsident
Aktuar
Kassier
Technischer Leiter
Ausbildungsleiter
Materialverwalter
b) Er wird jeweils für 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist
möglich.
Ein vorzeitiger Rücktritt aus persönlichen oder gesundheitlichen
Gründen ist
möglich.
c) Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse mit weiteren Mitgliedern
bilden.
Sind diese mehr als ein Jahr tätig, sind sie durch die GV zu bestätigen.
e) Tritt infolge Rücktritt, längerer Krankheit oder ähnlicher
Gründe, eine personelle
Lücke ein, ist der Vorstand ermächtigt, das betreffende Amt
bis zur nächsten GV
provisorisch zu besetzen.
Art. 13 Funktion der Vorstandsmitglieder
a) Der Vorstand und jedes Mitglied ist für das Tauchprogramm verantwortlich.
b) Der Präsident führt den Vorsitz bei den Vorstands- und
Klubversammlungen.
Er vertritt die Interessen des Klubs nach aussen.
c) Der Vizepräsident übernimmt die Funktionen des Präsidenten
bei dessen
Abwesenheit.
d) Der Aktuar übernimmt die administrativen Arbeiten und die Protokollführung.
e) Der Kassier führt das Rechnungswesen des Klubs, verwaltet das
Vermögen
und ist für das Einziehen der Mitgliederbeiträge verantwortlich.
Er muss an
der GV einen schriftlichen Kassabericht über das abgelaufene Jahr
vorlegen.
f) Der technische Leiter ist für die Durchführung und Gruppeneinteilungen
der
Tauchveranstaltungen verantwortlich. Die technische Leitung wird vom
Präsidenten und dem Vorstand unterstützt.
g) Der Ausbildungsleiter ist für die Durchführung von Tauch-,
Theorie- und
Schnupperkursen verantwortlich. Ausbildung nach den Richtlinien des
SUSV.
h) Der Materialverwalter ist für die Lagerung, Instandhaltung und
Bereitstellung
des Klubmaterials verantwortlich. Er übernimmt das Füllen
von Tauchgeräten
und Feuerwehrflaschen und führt darüber Buch. Er bestimmt
Stellvertreter.
Er führt eine Liste über die Vermietung von Klubmaterial.
An jeder GV muss ein schriftliches Inventar vorliegen.
Art. 14 Vorstandssitzungen
Der Vorstand tritt regelmässig zu Sitzungen zusammen. Die Einladung
erfolgt durch
den Präsidenten oder auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern.
Er ist beschlussfähig wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder
anwesend ist.
Wichtige Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten.
Art. 15 Revisionen
Die Rechnung und Einhaltung der Statuten des Klubs wird jährlich
durch zwei, von
der GV gewählten Revisoren geprüft. Die Wahl erfolgt für
die Dauer von zwei
Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.
Art.16 Ausschüsse
Der Vorstand kann einzelne seiner Befugnisse einem Ausschuss übertragen.
Diese Ausschüsse sind dem Vorstand Rechenschaft schuldig. Sie werden
von
einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
Art. 17 Rechnungswesen/Finanzen
a) Die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel sind
durch
Erhebung von Mitgliederbeiträgen, Kursgelder, Dienstleistungen
an Dritte,
etc. zu beschaffen.
Das einzelne Mitglied hat keinen Anspruch auf das Klubvermögen.
b) Die Buchführung entspricht den gesetzlichen Erfordernissen.
Art. 18 Ausbildung/Tauchbetrieb
Die Ausbildung und der Tauchbetrieb erfolgt nach den Richtlinien des SUSV.
Art. 19 Tauchmaterial
Das Klub eigene Material kann vorübergehend an Klubmitglieder und
Dritte
ausgeliehen werden. Über die Abgabebedingungen entscheidet der
Vorstand.
Art. 20 Haftbarkeit
Für alle Schadenfälle, welche sich bei Kursen oder sonstigen
Veranstaltungen
ereignen, kann weder der Klub, noch ein Mitglied haftbar gemacht werden,
es sei
denn, im Falle einer gesetzlichen Haftpflicht oder eines richterlichen
Entscheides.
Jedes Mitglied hat selbst dafür zu sorgen, dass es im Besitze eines
genügenden
Versicherungsschutzes gegen Haftpflichtansprüche und Sach- und
Körperschäden ist.
Art.21 Auflösung
a) Eine Auflösung des Klubs kann nur mit der Zustimmung von 2/3
der eingetragenen
Mitglieder erfolgen.
b) Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen, wenn der Klub zahlungsunfähig
ist oder
wenn der Vorstand nicht mehr Statuten gemäss bestellt werden kann.
c) Im Falle einer Auflösung geht das Klubvermögen nach Abzug
der Liquidationskosten
an eine ähnliche Institution oder an ein Werk der öffentlichen
Wohlfahrt über.
Art.22 Schlussbestimmungen
a) Soweit diese Statuten nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften
des
ZGB Art. 52 - 59.
b) Diese geänderten Statuten wurden durch die Generalversammlung
vom
21. Februar 1998 angenommen und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
c) Sie ersetzen die Statuten vom 29. März 1980.
Der Präsident
C. Geissmann
Der Kassier
T. Suter
Der Revisor
St. Kaufmann