Tauchtiefen
Niveaugerechtes Tauchen
Bitte helft mit, die Natur und Umwelt zu schonen! Tragt sorge zu unseren
Tauchplätzen und berücksichtigt die Privatsphäre der
Anwohner!
Dies ist in unserem Interesse! Unverbesserliche dürfen auch mal
angesprochen werden!
Ein entscheidender Faktor für die Sicherheit beim Tauchen ist die
Tiefengrenze.
Bei Tauchgängen tiefer als 30m erhöht sich das Risiko eines
Zwischenfalles um ein Vielfaches.
Die SUVA betrachtet das Tauchen in Tiefen von über 40 Metern als
Wagnis und wird bei einem Unfall die Geldleistungen kürzen.
Tiefenlimiten nach SUSV/CMAS
D1* bis 15m und pro zehn Tauchgänge kann der Tiefenbereich um 1m bis
höchstens 5m erweitert werden.
D2** bis 25m und pro zehn Tauchgänge kann der Tiefenbereich um 1m bis
höchstens 5m erweitert werden. Die maximale Tiefe ist vom taucherischen
Niveau abhängig, beträgt aber höchstens 40m.
D*** bis 40m
TL bis 50m
Versicherungsleistungen der SUVA
Für Unfälle, die einem Versicherten bei der Ausübung
einer allgemein üblichen Sportart zustossen, erbringt die SUVA
(Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) grundsätzlich die vollen
Versicherungsleistungen. Dazu zählt in Berücksichtigung der
nachfolgenden Ausführungen auch der Tauchsport.
Das Tauchen - vor allem das Freizeittauchen - kann in recht verschiedenen
Variationen ausgeübt werden. Es ist nicht möglich, Vorschriften
und Richtlinien aufzustellen, die für alle Arten in gleicher Weise
gültig sind. Die Verhältnisse müssen daher von Fall zu
Fall geprüft werden.
Primäre Voraussetzung für eine Leistungspflicht der Unfallversicherung ist das Vorliegen eines Unfallereignisses im Sinne des Gesetztes. Eigentliche Taucherkrankheiten (z.B. Dekompressionsleiden) fallen also nicht in den Bereich der obligatorischen Unfallversicherung.
Im allgemeinen gilt es folgendes zu beachten:
1. Der Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle gilt weltweit.
2. Voller Versicherungsschutz besteht, wenn sich der Versicherte vor
Aufnahme des Tauchsports über seinen Gesundheitszustand Rechenschaft
gibt und das Tiefentauchen vernüftig betreibt. Die SUVA versteht
darunter das Tauchen mit der notwendigen Ausrüstung in Tiefen,
die für den mit Atemgerät ausgerüsteten Menschen nach
wissenschaftlicher Erkenntnis noch als unschädlich bezeichnet werden.
3. Das Tauchen in Tiefen von über 40 Metern gilt als Wagnis. Bei
einem Unfall müssten die Geldleistungen (Taggeld, Renten Integritätsentschädigungen
usw.) nach Art. 39 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
und Art. 50 Abs. 1 der entsprechenden Verordnung um 50% gekürzt
werden. Die Heilkosten sind von der Kürzung nicht betroffen. Die
Kürzung gilt auch für langfristige und erfahrene Taucher.
Eine Ausdehnung der Tiefenlimite bis 50 Meter gewährt die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt SUSV-Moniteuren und all denjenen Tauchlehrern,
die mindestens die gleich hohen Anforderungen erfüllen wie der
SUSV .
4 . Anders liegen die Verhätnisse bei Rettungsaktionen. Sie sind
auch dann voll versichert, wenn sie an sich als Wagnis zu betrachten
wären.
5. Allfällige besondere Risiken müssten bei einer privaten
Versicherungsgesellschaft zusätzlich versichert werden.